Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 24 Versicherungspflichtverhältnis
Stand: 01.04.2024
Wird zitiert von 209
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 15.03.2011 – L 13 AL 1008/10Zitiert von 1
- LSG Hessen, 13.11.2020 – L 7 AL 59/19Zitiert von 1
- BSG, 04.07.2012 – B 11 AL 9/11 RArbeitslosengeldanspruch - Bemessungsentgelt - Bemessungsrahmen - Transferkurzarbeitergeldbezug - versicherungspflichtige Beschäftigung - fiktives ArbeitsentgeltZitiert von 5
- LSG NRW, 20.06.2016 – L 20 AL 135/14Zitiert von 3
- BSG, 03.11.2021 – B 11 AL 8/20 R(Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - versicherungspflichtige Beschäftigung - Fortbestand bei Unterbrechung - Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitsgerichtlichen Vergleich - Verzicht auf Vergütungsanspruch am Ende des Arbeitsverhältnisses - keine Fiktion des Fortbestandes gem § 7 Abs 3 SGB 4)Zitiert von 8
- BAG, 13.07.2010 – 9 AZR 287/09Altersteilzeit im öffentlichen Dienst - Schließung einer Mensa während der Semesterferien - Begriff des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses iSd. SGB 3 nach § 2 Abs 1 letzter Halbsatz AltTZTVZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 6/24 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)Zitiert von 1
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 1/25 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)
- LSG NRW, 19.02.2026 – L 9 AL 44/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/24#abs-1 (1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/24#abs-2 (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/24#abs-3 (3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld oder während eines weiterbildungsbedingten Entgeltausfalls im Sinne der Vorschriften über das Qualifizierungsgeld fort.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/24#abs-4 (4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren.